Hier finden Sie das Leitwerk unseres Vereins, welches uns tägliches Handeln leitet und bestimmt.

§1 Name, Sitz, Geschäftsführung

Der Verein trägt den Namen Eislaufverein Niesky e.V., als Abkürzung: ELV Niesky.

Der Verein hat seinen Sitz in Niesky und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Eissports.

Der Zweck wird insbesondere durch:

  • die sportliche Förderung von Kinder und Jugendlichen,
  • die Gestaltung eines ganzjährigen Breitensportangebotes und sportlich kultureller Maßnahmen,
  • die Herausbildung leistungssportlicher Zielgruppen und deren Förderung und Unterstützung

verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Die Verfolgung politischer Ziele außerhalb des Vereinszweckes ist unstatthaft.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben wurden, sind Eigentum des Vereines.

§3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche und jede juristische Person sein.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Ehrenmitgliedern.

Personen, die sich um den Zweck des Vereines oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen; bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung von Mitgliederrechten und - pflichten gilt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Entrichtung des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages. Mit Beginn der Mitgliedschaft im Verein willigen die Mitglieder ferner ein, ihre allgemeinen Mitgliedsdaten in einer gemeinsamen Datensammlung zu führen und gegebenenfalls an Dritte weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Mitgliedschaft dient.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in der Verein anerkennt das Mitglied die Satzung; es verpflichtet sich Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren. Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Kein Stimmrecht besitzt ein Mitglied, wenn die Beschlussvorlage einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem betreffenden Mitglied und dem Verein vorsieht.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Jedes Mitglied achtet auf die strenge Einhaltung der allgemeingültigen Grundsätze für Sauberkeit und Ordnung sowie entsprechender Sicherheitsbestimmungen.

Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereines entstehenden Gefahren oder Schäden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein (bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Personen).

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereines;
  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereines;
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines;
  • Nichtzahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereines, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

§7 Organe des Vereines, Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Vereinsorgane sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

Die Mitglieder der Organe oder mit der Vertretung beauftragte Vereinsmitglieder haften nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Ansprüche des Vereines bzw. der Vereinsmitglieder gegen die Mitglieder der Organe oder mit der Vertretung beauftragte Vereinsmitglieder verjähren 6 Monate nach dem anspruchbegründenden Ereignis.

§8 Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte und der Jahresabrechnung über das vergangene Geschäftsjahr
  • Bericht der Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Satzungsänderung
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden,
  • Anträge ordentlicher Mitglieder
  • Vereinsauflösung
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

Ihr Leitung obliegt dem Präsenten, bei dessen Verhinderung dem 1. Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Sitzungsleitung einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch öffentliche Bekanntmachungen unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Zu Änderungen des Vereinszwecks und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereines sind ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen.

Stimmenthaltungen nicht gezählt.

Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht die Mehrheit eine geheime Abstimmung wünscht. Wahlen werden offen durchgeführt, es sei denn, die Mehrheit beschließt eine geheime Abstimmung.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies findet auch dann statt, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag gegenüber dem Vorstand stellen.

Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand und dessen Aufgaben

Der Vorstand des Vereines ist ehrenamtlich tätig.

Er setzt sich zusammen aus:

  • Präsident
  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines im Sinne des §26 des BGB sind je zwei der o.g. Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.

Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder werden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Bei der Erstwahl eines Mitgliedes in den Vorstand ist dessen persönliche Anwesenheit erforderlich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen.

Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder ausgeschieden ist, so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder einem der beiden Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit dem Stimmen der Erschienenen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten; bei dessen Abwesenheit die des ersten Vorsitzenden.

Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Zu Vorstandsbeschlüssen ist ein Beschlussbuch zu führen.

Der Präsident oder einer der beiden Vorsitzenden kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu entscheidenden Punkte erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu.

§11 Kassenprüfung

Der Vorstand beauftragt mit der Prüfung der Kassengeschäfte unabhängige Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereines sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch einen unterzeichneten Bericht. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§12 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Niesky, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

Die Liquidation des Vereines erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben.

§13 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt am 01.09.2011 in Kraft; mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.